Vorladung zur Konkursverhandlung (Art. 168 SchKG); Öffentliche Bekanntmachung gemäss Art. 141 ZPO als letztes Mittel (E. 2.2.1); keine Unmöglichkeit einer Zustellung im Sinne von Art. 141 Abs. 1 lit. b ZPO bei fehlender Erreichbarkeit einer juristischen Person an deren Domiziladresse nach fehlgeschlagenen Zustellungsversuchen durch die Post und die Polizei bei Kenntnis der Privatadresse eines Verwaltungsrats (E 2.2.2); Publikation einer Vorladung gemäss Art. 168 SchKG im kantonalen Amtsblatt, ohne dass die Voraussetzungen nach Art. 141 Abs. 1 lit. b ZPO erfüllt sind, stellt eine Gehörsverletzung der betroffenen Partei dar und führt als schwerwiegender Verfahrensmangel zur Nichtigkeit des Konkursdekrets (E. 2.2.1)
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Das Anfechtungsobjekt der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde bildet der Entscheid des Zivilkreisgerichts vom 17. Februar 2026 im Verfahren 160 2025 2582 II, mit welchem über die Beschwerdeführerin der Konkurs eröffnet worden ist. Der Entscheid des Konkursgerichtes kann gemäss Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) angefochten werden. Zur Anwendung kommt das summarische Verfahren (Art. 251 lit. a ZPO). Die Beschwerde ist grundsätzlich bei der Rechtsmittelinstanz innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO). Da die Nichtigkeit eines Entscheids jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten ist und diese auch auf dem Rechtsmittelweg festgestellt werden kann (Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts [BGer] 4A_646/2020 E. 3.3.3), ist eine entsprechende Beschwerde jederzeit ohne Einhaltung einer Rechtsmittelfrist möglich. Die Beschwerde als ausserordentliches Rechtsmittel richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO. Das Vorbringen neuer Behauptungen und Urkundenbeweise über konkurshindernde Tatsachen im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG ist innert Rechtsmittelfrist zulässig (BGE 136 III 294 E. 3.2; BSK SchKG- Giroud / Theus Simoni, 3. Aufl., 2021, Art. 174 N 20a). Laut Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels oder innert der Rechtsmittelfrist seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe urkundlich nachweist. Als Konkurshinderungsgründe stehen zur Verfügung, dass inzwischen die Schuld einschliesslich der Zinsen und Kosten getilgt (Ziff. 1), der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3). Gestützt auf Art. 320 ZPO kann mit einer Beschwerde gegen ein Konkursdekret auch eine Rechtsverletzung gerügt werden also auch, dass der Vorinstanz ein krasser Verfahrensfehler unterlaufen sei, so dass von der Beschwerdeinstanz die Nichtigkeit des im betreffenden Verfahren ergangenen Entscheids festzustellen sei. Die Beschwerdeführerin macht mit ihrer Beschwerde als Hauptantrag die Feststellung der Nichtigkeit des Konkurseröffnungsentscheids des Zivilkreisgerichts vom 17. Februar 2026 geltend verbunden mit der Rüge, die Voraussetzungen einer Publikation der Vorladung zur Konkursverhandlung durch das Zivilkreisgericht im Amtsblatt des Kantons Basel-Landschaft gestützt auf Art. 141 ZPO seien vorliegend nicht erfüllt gewesen. Diese Rüge ist einer Beschwerde als Beschwerdegrund zugänglich. Da die Nichtigkeitsbeschwerde, wie erwähnt, zudem jederzeit erhoben werden kann und die Beschwerdeführerin als unmittelbar betroffene Konkursitin zweifellos zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist, ist auf diese einzutreten. Inwiefern auf die Eventualanträge in der Beschwerde vom 12. März 2026 (Konkursaufhebung bzw. Nichteröffnung des Konkurses) einzutreten wäre, kann aufgrund der nachfolgenden Erwägungen offenbleiben.
E. 2.1.1 Die Beschwerdeführerin begründet ihre Nichtigkeitsbeschwerde im Wesentlichen wie folgt: Zwischen 2018 und dem 17. November 2025 sei Mathieu Eckenspieller der einzige Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin gewesen. Am 17. November 2025 sei der erwähnte Verwaltungsrat aus gesundheitlichen Gründen mit sofortiger Wirkung von seinem Mandat zurückgetreten. Am 4. Dezember 2025 habe die Generalversammlung der Beschwerdeführerin D. ____ in den Verwaltungsrat gewählt. Diese Mutation sei dem Handelsregisteramt mit Schreiben vom 9. Dezember 2025 mitgeteilt worden. Diese Änderung sei sodann erst am TT.MM.JJJJ im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) publiziert worden. Wann und an wen die Vorladung zur Konkursverhandlung zugestellt worden sei, sei dem aktuellen Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin nicht bekannt. Aus der Begründung des Konkursdekrets vom 17. Februar 2026 gehe zudem hervor, dass dieses der Beschwerdeführerin durch amtliche Publikation eröffnet werden sollte, was auch entsprechend erfolgt sei. Gemäss Art. 168 SchKG habe das Konkursgericht vor der Konkurseröffnung eine Konkursverhandlung durchzuführen, zu welcher der Schuldner ordnungsgemäss vorzuladen sei. Letzteres sei vorliegend nicht erfolgt, so dass die Beschwerdeführerin auch keine Möglichkeit gehabt habe, an der Verhandlung teilzunehmen oder Einwendungen zu erheben. Die mangelhafte Zustellung und die fehlende Vorladung habe den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) verletzt.
E. 2.1.2 Das Zivilkreisgericht vertritt in seiner Stellungnahme vom 19. März 2026 die Ansicht, die Publikation der Vorladung der Beschwerdeführerin zur Konkurseröffnungsverhandlung im Amtsblatt des Kantons Basel-Landschaft, welche am TT.MM.JJJJ erfolgt sei, sei rechtmässig gewesen, nachdem zwei Zustellungsversuche an der Domiziladresse der Beschwerdeführerin erfolglos verlaufen seien. Im Rahmen des polizeilichen Zustellungsversuchs habe die Polizei Basel-Landschaft dem Zivilkreisgericht mit Schreiben vom 19. Januar 2026 mitgeteilt, dass an der Geschäftsadresse der Beschwerdeführerin weder Briefkasten noch Türklingel angeschrieben seien. Der im Handelsregister als einziger Verwaltungsrat eingetragene C. ____ sei zudem telefonisch nicht erreicht worden. Da es sich um die Zustellung an eine im Handelsregister eingetragene juristische Person gehandelt habe, sei keine direkte Zustellung an den seit 20. Januar 2026 neu im Handelsregister eingetragenen einzigen Verwaltungsrat, D. ____, erforderlich gewesen. Eine im Geschäftsverkehr tätige Aktiengesellschaft habe dafür zu sorgen, dass ihr an sie adressierte Postsendungen zugestellt werden könnten. Da die entsprechenden Versuche des Gerichts gescheitert seien, könne vorliegend von der Unmöglichkeit einer Zustellung im Sinne von Art. 141 Abs. 1 lit. b ZPO ausgegangen werden.
E. 2.1.3 Im Rahmen der freiwilligen Replik vom 13. April 2026 erklärt die Beschwerdeführerin, die erfolglose Vorladung durch das Zivilkreisgericht sei auf einen unglücklichen Umstand zurückzuführen. Der ehemalige einzige Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin, C. ____, sei bereits am 17. November 2025 zurückgetreten und die Mutation über dessen Nachfolge, welche am 9. Dezember 2025 beim Handelsregister angemeldet worden sei, sei erst am TT.MM.JJJJ eingetragen worden. In diese Zeitspanne (Konkursvorladung vom 8. Dezember 2025, Schreiben der Polizei vom 19. Januar 2026) seien die Vorladungsversuche der Vorinstanz erfolgt. Wäre die Mutation noch im Dezember erfolgt, hätte die Polizei, welche mit der Zustellung beauftragt gewesen sei, mit dem Nachfolger, D. ____, Kontakt aufnehmen können.
E. 2.2.1 Gemäss Art. 168 SchKG hat das Konkursgericht die Parteien nach Eingang des Konkursbegehrens der Betreibungsgläubigerschaft wenigstens drei Tage vor dem angesetzten Termin die gerichtliche Verhandlung anzuzeigen. Die Zustellung der Konkursverhandlungsanzeige richtet sich nach den Regeln über die gerichtliche Zustellung (Art. 136 ff. ZPO); Art. 64 bis 66 SchKG, welche die Zustellung von Betreibungsurkunden regeln, sind nicht anwendbar (BGer 5A_268/2012 E. 3.2). Das Gericht hat Vorladungen, Verfügungen und Entscheide sowie Eingaben der Gegenpartei den betroffenen Personen zuzustellen (Art. 136 ZPO). Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung (Art. 138 Abs. 1 ZPO). Gemäss Art. 141 Abs. 1 ZPO erfolgt die Zustellung durch Publikation im kantonalen Amtsblatt oder im SHAB, wenn der Aufenthaltsort der Adressatin oder des Adressaten unbekannt ist und trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt werden kann (lit. a) oder eine Zustellung unmöglich ist oder mit ausserordentlichen Umtrieben verbunden wäre (lit. b). Das Bundesgericht befasste sich im Urteil 4A_646/2020 vom 12. April 2021 eingehend mit den Voraussetzungen einer solchen sogenannten Ediktalzustellung. Dabei hielt es fest, dass der Publikationsweg einem Gericht nur offensteht, wenn die anderen Zustellungsformen nicht möglich sind. Die öffentliche Bekanntmachung stellt das letzte Mittel dar (BGer 4A_646/2020 E. 3.1). Deshalb kann ein unbekannter Aufenthaltsort oder die Unmöglichkeit der Zustellung im Sinne von Art. 141 Abs. 1 lit. a und lit. b ZPO erst dann angenommen werden, wenn sämtliche zumutbaren und sachdienlichen Nachforschungen vorgenommen wurden, jedoch erfolglos geblieben sind. Wann diesem Rechercheauftrag rechtsgenüglich nachgekommen wurde, bestimmt sich nach der jeweiligen Sachlage (4A_646/2020 E. 3.2 mit Hinweisen auf 4A_578/2014 E. 3.2.1; vgl. zum SchKG: BGE 136 III 571 E. 5; 119 III 60 E. 2a S. 62; 112 III 6 E. 4 S. 8 f.; 5A_537/2019 E. 2.1.1; 5A_41/2019 E. 4.3.1; 5A_580/2016 E. 3; 5A_522/2015 2015 E. 3.3.3 sowie BGE 64 III 40 E. 2 S. 43 und 5A_522/2015 E. 3.3.3). Greift das Gericht zur öffentlichen Bekanntmachung eines Entscheids, obschon die Voraussetzungen dafür offensichtlich nicht gegeben sind, ist die Eröffnung mit einem derart schwerwiegenden Verfahrensmangel behaftet, dass der Entscheid in der Regel als nichtig einzustufen ist (4A_646/2020 E. 3.3.2 mit Hinweis auf BGE 136 III 571 E. 6.3; 129 I 361 E. 2.2; Urteile 5A_699/2019 E. 5.1, nicht publ. in BGE 146 III 247; 5A_667/2018 E. 4.2 sowie 4A_224/2017 E. 2.3.2; div. Lehrmeinungen). Das gilt zumindest in jenen Fällen, in denen der Adressat keine Kenntnis vom Verfahren hatte (4A_646/2020 E. 3.3.2 mit Hinweis auf BGE 129 I 361 E. 2.2; Urteil 5A_699/2019 vom 30. März 2020 E. 5.1, nicht publ. in BGE 146 III 247). Was als Rechtsfolge einer unzulässigen Entscheidpublikation gilt, muss nach Ansicht des Kantonsgerichts für die öffentliche Bekanntmachung der Vorladung zur Verhandlung erst recht gelten, wenn diese bereits nicht gesetzmässig bzw. gehörsverletzend war.
E. 2.2.2 Im vorliegenden Fall schritt das Zivilkreisgericht zur Publikation der Vorladung zur Konkursverhandlung, nachdem der postalische und der polizeiliche Zustellungsversuch fehlschlugen. Die Schweizerische Post retournierte die fragliche Postsendung mit dem Vermerk «Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden». Den vorinstanzlichen Akten lässt sich zudem entnehmen, dass die Polizei Basel-Landschaft, wie vom Zivilkreisgericht in seiner Stellungnahme an das Kantonsgericht vom 19. März 2026 zutreffend angeführt, am Geschäftsdomizil der Beschwerdeführerin an der V. ____strasse XX in XXXX U. ____ keine Zustellung vornehmen konnte und gemäss Erledigungsrapport vom 19. Januar 2026 an angegebener Adresse weder einen mit der Beschwerdeführerin beschrifteten Briefkasten noch eine entsprechend angeschriebene Türklingel vorgefunden hatte. Den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, C. ____, habe der mit der Zustellung betraute Polizist gemäss Rapport telefonisch nicht kontaktieren können, weil «keine gültige Nummer hinterlegt» gewesen sei. Ebenso wenig habe der Wohnort von C. ____, XXXX W. ____, Chemin de la Y. ____ XX, kontrolliert werden können. Das Zivilkreisgericht berichtete in seiner Stellungnahme vom 19. März 2026, dass die Polizei C. ____ telefonisch nicht erreicht habe, was in einem gewissen Widerspruch zum Erledigungsrapport vom 19. Januar 2026 steht, weil die Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz suggeriert, es sei ein telefonischer Kontaktversuch unternommen worden. Für den vorliegenden Beschwerdeentscheid ist allerdings nicht relevant, ob tatsächlich versucht wurde, telefonisch mit dem vermeintlichen Verwaltungsrat, C. ____, in Kontakt zu treten oder nicht. Das Kantonsgericht erachtet es unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin vielmehr als problematisch, dass das Zivilkreisgericht trotz Kenntnis des Wohnorts des vermeintlich einzigen Verwaltungsrates, C. ____, keinen Zustellungsversuch an dessen Privatadresse unternommen hatte, bevor es zur Publikation der Vorladung zur Konkursverhandlung im Amtsblatt schritt. Gerichtliche Zustellungen, die für juristische Personen bestimmt sind, können gemäss Art. 138 Abs. 2 ZPO auch an eine angestellte Person rechtsgültig zugestellt werden. Mit dieser Regelung will das Gesetz sicherstellen, dass gerichtliche Sendungen in die Hände jener natürlichen Personen gelangen, die für die Gesellschaft handeln können. Analog zur genannten Bestimmung kann eine Zustellung rechtsgültig an jedes zur Vertretung berechtigte Organ einer juristischen Person erfolgen, was auch an der Privatadresse des Organs geschehen kann (5A_268/2012 E. 3.4 mit Hinweis auf Bohnet / Brügger, La notification en procédure civile suisse, in: ZSR 2010 I S. 308 wiederum mit Hinweisen sowie BGE 134 III 112 E. 3.1). Dass eine am Geschäftsverkehr teilnehmende Aktiengesellschaft, wie vom Zivilkreisgericht angeführt, postalisch erreichbar sein müsse, trifft zwar grundsätzlich zu. Im Kontext mit einer gerichtlichen Vorladung und dem aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleiteten Recht einer involvierten Partei auf Teilnahme an der betreffenden Verhandlung ist bei fehlgeschlagener Zustellung am Geschäftsdomizil einer juristischen Person, einerlei ob postalisch oder polizeilich, nicht automatisch Unmöglichkeit einer Zustellung im Sinne von Art. 141 lit. b ZPO anzunehmen; dies gilt erst recht, wenn dem Gericht die Privatadresse eines Organs bekannt war. Es kann für die Beurteilung des vorliegenden Falls aber offenbleiben, ob dem Gericht zuzumuten ist, in jedem Fall Nachforschungen zur Privatanschrift von Organen juristischer Personen anzustellen. Vorliegend teilte die Polizei Basel-Landschaft dem Zivilkreisgericht die Adresse des vermeintlichen Verwaltungsrats, C. ____, explizit mit. Das Zivilreisgericht hätte somit ohne zusätzliche Abklärungen einen Zustellungsversuch an dessen Privatadresse unternehmen können und auch müssen, weil die Publikation gemäss Art. 141 ZPO nur als ultima ratio zur Verfügung steht. Dass C. ____ zum massgeblichen Zeitpunkt, am 19. Januar 2026, gar nicht mehr Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin war, ändert vorliegend nichts, zumal dieser als zurückgetretener Verwaltungsrat die Vorladung aufgrund seiner Treue- und Sorgfaltspflicht gegenüber der Beschwerdeführerin gemäss Art. 717 OR an seinen Nachfolger hätte weiterleiten oder das Zivilkreisgericht über die Mutation unter Angabe der Adresse des neuen Verwaltungsrats orientieren müssen. Entgegen der vorinstanzlichen Ansicht ist vorliegend zusammenfassend nicht von der Unmöglichkeit einer Zustellung im Sinne von Art. 141 Abs. 1 lit. b ZPO auszugehen. Ist die Adresse des Verwaltungsrats einer juristischen Person bereits aktenkundig, kann auch nicht die Rede davon sein, dass ein Zustellungsversuch an dessen Privatadresse mit ausserordentlichen Umtrieben verbunden wäre. Wie bereits erwogen, hat eine gesetzeswidrige Publikation einer Vorladung die Nichtigkeit des Entscheids, welcher aus der betreffenden Verhandlung hervorging, zur Folge, sofern die betroffene Partei nicht anderweitig Kenntnis vom Verfahren und vom Verhandlungstermin erlangt hat. Dass die Beschwerdeführerin vorliegend rechtzeitig auf andere Weise vom Verhandlungstermin vom 17. Februar 2026 Kenntnis erlangt hätte, ist nicht aktenkundig. Die Nichtigkeitsbeschwerde der Beschwerdeführerin vom 12. März 2026 gegen das Konkursdekret des Zivilkreisgerichts vom 17. Februar 2026 ist somit gutzuheissen. Die Beurteilung der weiteren Rechtsfrage, ob die Vorinstanz im vorliegenden Fall unter den gegebenen Umständen den Entscheid vom 17. Februar 2026 selber direkt durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Basel-Landschaft vom 19. Februar 2026 eröffnen durfte, erübrigt sich.
E. 3 Im Hinblick auf die Weiterführung des Verfahrens erlaubt sich das Kantonsgericht, das Zivilkreisgericht auf Folgendes hinzuweisen: Die Beschwerdeführerin hat im Zusammenhang mit dem gestellten Eventualantrag auf Aufhebung des Konkursdekrets gestützt auf Art. 174 Abs. 2 SchKG in ihrer Beschwerde vom 12. März 2026 einen Zahlungsbeleg für eine Zahlung unter Referenzierung auf die Betreibungs-Nr. XXXXXXXX an das Betreibungsamt Basel-Landschaft von CHF 1'285.70 (Valutadatum: 12. März 2026) eingereicht (vgl. Belastungsanzeige der Z. ____ Kantonalbank vom 12. März 2026; Beilage 12 zur Beschwerde vom 12. März 2026). Im Weiteren hat die Beschwerdeführerin, wie dem Handelsregister des Kantons Z. ____ zu entnehmen ist, per 4. Juni 2026 ihren Sitz nach Z. ____ verlegt (Domiziladresse: […]).
E. 4 Abschliessend ist über die Verlegung der Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden. Gemäss Art. 106 ZPO werden die Prozesskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Dieser Grundsatz wird ergänzt durch Art. 107 ZPO sowie Art. 108 ZPO, welche in gewissen Fällen eine Verteilung der Prozesskosten nach Ermessen aus Billigkeitsgründen bzw. nach dem Verursacherprinzip vorsehen. Gemäss Art. 107 Abs. 2 ZPO können Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegt werden. Weil der Vorinstanz ohne Zutun der Parteien oder Dritter ein Verfahrensfehler unterlaufen ist, rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. Gemäss Art. 108 ZPO hat jene Partei unnötige Prozesskosten zu bezahlen, welche sie verursacht hat. Verursacherin unnötiger Kosten und somit Zahlungspflichtige kann auch die Vorinstanz sein (Jenny, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, 4. Aufl. 2025, Art. 108 ZPO N 7). Gemäss Praxis am Obergericht Zürich wird einem Betreibungsschuldner, der wegen eines qualifizierten Verfahrensfehlers (Verletzung des rechtlichen Gehörs) zu Recht Beschwerde ergriffen hat, dementsprechend eine Parteientschädigung zulasten der Gerichtskasse zugesprochen (OGer ZH PS180180 E. III.2.2; PS160238 E. 6; anders OGer ZH PS170103 E. 4 in einem Fall mangelhafter Vorladung durch das Konkursgericht). Weil der Verfahrensfehler des Zivilkreisgerichts vorliegend schwerwiegt und wohl unnötig zur Konkurseröffnung über die Beschwerdeführerin geführt hat, ist letzterer eine Parteientschädigung zuzusprechen bzw. deren Rechtsvertreter aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat im Rechtsmittelverfahren keine Honorarnote eingereicht, weshalb das Kantonsgericht die Parteientschädigung von Amtes wegen nach Ermessen festzusetzen hat (§ 18 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte, TO; SGS BL 178.112). Nach § 2 Abs. 1 TO berechnet sich die Parteientschädigung in Beschwerdesachen nach Zeitaufwand, wobei das Honorar je nach Schwierigkeit und Bedeutung der Sache, der damit verbundenen Verantwortung und der persönlichen und finanziellen Verhältnisse der zahlungspflichtigen oder der auftraggebenden Person CHF 200.00 bis CHF 350.00 pro Stunde beträgt (§ 3 Abs. 1 TO). Für den vorliegenden Fall erscheint ein Stundenansatz von CHF 250.00 angemessen. Davon ausgehend, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin für die Instruktion und Ausfertigung der Rechtsmitteleingabe und einer freiwilligen Replik rund 7 Stunden aufgewendet haben dürfte, ergibt sich ein Honorar von CHF 1'750.00. Auslagen sind indessen keine zu ersetzen, zumal der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin keine detaillierte Spesen-Aufstellung eingereicht hat und ein pauschaler Auslagenersatz in der TO nicht vorgesehen ist (vgl. §§ 15 und 16 TO; Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, 430 25 128 E. 7.2 mit Hinweis auf 400 20 135 E. 7.1). Aufgrund der vermuteten Vorsteuerabzugsberechtigung der Beschwerdeführerin, eventuell mangels eines entsprechenden Antrags auf Ersatz, ist auch keine Mehrwertsteuer hinzuzuschlagen (vgl. Entscheide des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, 430 18 287 und 430 20 47, jeweils mit Hinweis auf 400 11 38 E. 4.5 sowie 410 16 205 E. 12).
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass der Entscheid des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 17. Februar 2026 im Verfahren 160 25 2582 II, mit welchem über die A. ____ AG (Firmen Nr. CHE-XXX.XXX.XXX) in der Betreibung des Betreibungsamtes Basel-Landschaft Nr. XXXXXXXX am 17. Februar 2026,10:00 Uhr, der Konkurs eröffnet wurde, nichtig ist.
- Auf die Erhebung einer Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird verzichtet. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 750.00 wird der beschwerdeführenden Partei zurückerstattet. Der Beschwerdeführerin wird aus der Gerichtskasse eine Parteientschädigung von CHF 1'750.00 (exkl. Auslagen und MWSt) bezahlt. Präsident Roland Hofmann Gerichtsschreiber Rageth Clavadetscher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 4. August 2026 (410 26 144) vom 4. August (410 26 144) Zivilprozessrecht / Schuldbetreibungs- und Konkursrecht Besetzung Präsident Roland Hofmann; Gerichtsschreiber Rageth Clavadetscher Parteien A. ____ AG, vertreten durch Advokat Urs Saal, Budin & Associés, Quai Gustav-Ador 54, Postfach, 1211 Genf 6, Beschwerdeführerin gegen B. ____, Beschwerdegegner Gegenstand Konkurseröffnung ordentlich in Betreibung Nr. XXXXXXXX Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 17. Februar 2026 A. Am 1. Dezember 2025 stellte B. ____ als Betreibungsgläubiger unter Vorlegung des Zahlungsbefehls und der Konkursandrohung in der Betreibung Nr. XXXXXXXX des Betreibungsamtes Basel-Landschaft beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost (Zivilkreisgericht oder Vorinstanz) ein Konkursbegehren gegen die A. ____ AG (Firmen Nr. CHE-XXX.XXX.XXX) als Betreibungsschuldnerin, damals mit Sitz in U. ____ BL (Domiziladresse: V. ____strasse XX, XXXX U. ____) für eine Forderung von CHF 5'948.35 nebst Zins zu 4,5 % seit 22. Januar 2025, bis 21. Januar 2025 aufgelaufenen Zins von CHF 283.10 und Betreibungskosten von CHF 350.65 abzüglich einer am 13. Juni 2025 an das Betreibungsamt Basel-Landschaft erfolgten Zahlung von CHF 6'183.40. Die Parteien wurden mit Schreiben vom 8. Dezember 2025 auf 17. Februar 2026, 10:00 Uhr, vor das Zivilkreisgerichtspräsidium Ost zur Konkursverhandlung vorgeladen. Mit dieser Vorladung wurde der Betreibungsschuldnerin mitgeteilt, dass sie bis zum Verhandlungstag die Schuld von insgesamt CHF 885.70 (inkl. Zinsen und Kosten sowie einer reduzierten Gerichtsgebühr von CHF 200.00) zu bezahlen und dem Gericht einen entsprechenden Zahlungsnachweis vorzulegen habe, andernfalls über sie der Konkurs eröffnet werde. Nachdem die mit eingeschriebener Post an die Domiziladresse der Betreibungsschuldnerin versandte Vorladung von der Schweizerischen Post mit dem Vermerk «Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden» retourniert worden war, beauftragte das Zivilkreisgericht die Polizei Basel-Landschaft am 6. Januar 2026 mit der Vorladungszustellung. Auch dieser Zustellungsversuch blieb erfolglos, so dass das Zivilkreisgericht die Vorladung der Betreibungsschuldnerin zur Konkursverhandlung vom 17. Februar 2026 am TT.MM.JJJJ im Amtsblatt des Kantons Basel-Landschaft publizieren liess. Keine der Parteien erschien zur Konkursverhandlung vom 17. Februar 2026, 10:00 Uhr. Die Betreibungsschuldnerin liess sich auch sonst nicht vernehmen, so dass das Zivilkreisgericht auf Grundlage der Akten mit Entscheid vom 17. Februar 2026 über die Schuldnerin per 17. Februar 2026, 10:00 Uhr, den Konkurs eröffnete. Die Eröffnung dieses Konkursdekrets vom 17. Februar 2026 erfolgte durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Basel-Landschaft vom TT.MM.JJJJ. B. Mit Beschwerde vom 12. März 2026 gelangte die Konkursitin, A. ____ AG (fortan: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt Urs Saal, an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, (Kantonsgericht) und beantragte, es sei festzustellen, dass der Konkursentscheid des Zivilkreisgerichts vom 17. Februar 2026 nichtig sei. Eventualiter sei der erwähnte Entscheid aufzuheben. Ebenso eventualiter sei der Konkurs über die Beschwerdeführerin nicht zu eröffnen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners. Zudem stellte die Beschwerdeführerin den Verfahrensantrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Zur Begründung liess sie zusammengefasst ausführen, die Vorladung des Zivilkreisgerichts zur Konkursverhandlung durch Publikation im Amtsblatt sei nichtig gewesen, weil die Voraussetzungen für eine Ediktalzustellung der Vorladung im Sinne von Art. 141 ZPO vorliegend nicht erfüllt gewesen seien. Weil die Beschwerdeführerin vom Verfahren und dem Verhandlungstermin vom 17. Februar 2026 vor dem Zivilkreisgerichtspräsidium keine Kenntnis gehabt habe, sei auch der Entscheid über die Konkurseröffnung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs mit einem schweren Verfahrensmangel behaftet und damit nichtig. Soweit das Kantonsgericht wider Erwarten nicht von der Nichtigkeit das zivilkreisgerichtlichen Entscheids vom 17. Februar 2026 ausgehen sollte, müsste dieser Konkurseröffnungsentscheid aufgehoben werden, weil auch die Voraussetzungen gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG erfüllt seien. C. Mit Verfügung vom 13. März 2026 erteilte das Präsidium der Abteilung Zivilrecht am Kantonsgericht der Beschwerde vorläufig die aufschiebende Wirkung. Zudem wurde bei der Beschwerdeführerin ein Kostenvorschuss von CHF 750.00 erhoben, dem Betreibungsgläubiger und Beschwerdegegner im vorliegenden Verfahren sowie dem Zivilkreisgericht Frist zur Stellungnahme zur Beschwerde angesetzt und der Beizug der erstinstanzlichen Akten angeordnet. D. Der Beschwerdegegner liess sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen. Das Zivilkreisgericht beantragte in seiner Stellungnahme vom 19. März 2026 die Abweisung der Beschwerde und erklärte, die Publikation der Vorladung zur Konkurseröffnungsverhandlung im Amtsblatt des Kantons Basel-Landschaft vom TT.MM.JJJJ sei gestützt auf Art. 141 ZPO gesetzeskonform erfolgt, nachdem ein postalischer und ein polizeilicher Zustellungsversuch an der Domiziladresse der Beschwerdeführerin gescheitert seien. E. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 30. März 2026 wurde der Beschwerdeführerin die Stellungnahme der Vorinstanz vom 19. März 2026 zur Kenntnisnahme zugestellt, der Schriftenwechsel unter Hinweis auf das Recht zur freiwilligen Rückäusserung im Sinne von Art. 53 Abs. 3 ZPO geschlossen und den Parteien der begründete kantonsgerichtliche Beschwerdeentscheid gestützt auf die Akten in Aussicht gestellt. F. Mit Eingabe vom 13. April 2026 nahm die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung des Zivilkreisgerichts vom 19. März 2026 im Sinne von Art. 53 Abs. 3 ZPO Stellung. Die Ausführungen der Vorinstanz würden deutlich machen, dass die nicht erfolgte Zustellung der Vorladung auf einen unglücklichen Umstand zurückzuführen sei. Der ehemalige einzige Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin, C. ____, sei bereits am 17. November 2025 zurückgetreten und die Mutation über dessen Nachfolge, welche am 9. Dezember 2025 beim Handelsregister gemeldet worden sei, sei erst am TT.MM.JJJJ eingetragen worden. In diese Zeitspanne (Konkursvorladung vom 8. Dezember 2025, Schreiben der Polizei vom 19. Januar 2026) seien die Vorladungsversuche erfolgt. Wäre die Mutation noch im Dezember erfolgt, hätte die Polizei, welche mit der Zustellung beauftragt gewesen sei, mit dem Nachfolger, D. ____, Kontakt aufnehmen können. Erwägungen 1. Das Anfechtungsobjekt der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde bildet der Entscheid des Zivilkreisgerichts vom 17. Februar 2026 im Verfahren 160 2025 2582 II, mit welchem über die Beschwerdeführerin der Konkurs eröffnet worden ist. Der Entscheid des Konkursgerichtes kann gemäss Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) angefochten werden. Zur Anwendung kommt das summarische Verfahren (Art. 251 lit. a ZPO). Die Beschwerde ist grundsätzlich bei der Rechtsmittelinstanz innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO). Da die Nichtigkeit eines Entscheids jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten ist und diese auch auf dem Rechtsmittelweg festgestellt werden kann (Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts [BGer] 4A_646/2020 E. 3.3.3), ist eine entsprechende Beschwerde jederzeit ohne Einhaltung einer Rechtsmittelfrist möglich. Die Beschwerde als ausserordentliches Rechtsmittel richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO. Das Vorbringen neuer Behauptungen und Urkundenbeweise über konkurshindernde Tatsachen im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG ist innert Rechtsmittelfrist zulässig (BGE 136 III 294 E. 3.2; BSK SchKG- Giroud / Theus Simoni, 3. Aufl., 2021, Art. 174 N 20a). Laut Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels oder innert der Rechtsmittelfrist seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe urkundlich nachweist. Als Konkurshinderungsgründe stehen zur Verfügung, dass inzwischen die Schuld einschliesslich der Zinsen und Kosten getilgt (Ziff. 1), der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3). Gestützt auf Art. 320 ZPO kann mit einer Beschwerde gegen ein Konkursdekret auch eine Rechtsverletzung gerügt werden also auch, dass der Vorinstanz ein krasser Verfahrensfehler unterlaufen sei, so dass von der Beschwerdeinstanz die Nichtigkeit des im betreffenden Verfahren ergangenen Entscheids festzustellen sei. Die Beschwerdeführerin macht mit ihrer Beschwerde als Hauptantrag die Feststellung der Nichtigkeit des Konkurseröffnungsentscheids des Zivilkreisgerichts vom 17. Februar 2026 geltend verbunden mit der Rüge, die Voraussetzungen einer Publikation der Vorladung zur Konkursverhandlung durch das Zivilkreisgericht im Amtsblatt des Kantons Basel-Landschaft gestützt auf Art. 141 ZPO seien vorliegend nicht erfüllt gewesen. Diese Rüge ist einer Beschwerde als Beschwerdegrund zugänglich. Da die Nichtigkeitsbeschwerde, wie erwähnt, zudem jederzeit erhoben werden kann und die Beschwerdeführerin als unmittelbar betroffene Konkursitin zweifellos zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist, ist auf diese einzutreten. Inwiefern auf die Eventualanträge in der Beschwerde vom 12. März 2026 (Konkursaufhebung bzw. Nichteröffnung des Konkurses) einzutreten wäre, kann aufgrund der nachfolgenden Erwägungen offenbleiben. 2.1.1 Die Beschwerdeführerin begründet ihre Nichtigkeitsbeschwerde im Wesentlichen wie folgt: Zwischen 2018 und dem 17. November 2025 sei Mathieu Eckenspieller der einzige Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin gewesen. Am 17. November 2025 sei der erwähnte Verwaltungsrat aus gesundheitlichen Gründen mit sofortiger Wirkung von seinem Mandat zurückgetreten. Am 4. Dezember 2025 habe die Generalversammlung der Beschwerdeführerin D. ____ in den Verwaltungsrat gewählt. Diese Mutation sei dem Handelsregisteramt mit Schreiben vom 9. Dezember 2025 mitgeteilt worden. Diese Änderung sei sodann erst am TT.MM.JJJJ im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) publiziert worden. Wann und an wen die Vorladung zur Konkursverhandlung zugestellt worden sei, sei dem aktuellen Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin nicht bekannt. Aus der Begründung des Konkursdekrets vom 17. Februar 2026 gehe zudem hervor, dass dieses der Beschwerdeführerin durch amtliche Publikation eröffnet werden sollte, was auch entsprechend erfolgt sei. Gemäss Art. 168 SchKG habe das Konkursgericht vor der Konkurseröffnung eine Konkursverhandlung durchzuführen, zu welcher der Schuldner ordnungsgemäss vorzuladen sei. Letzteres sei vorliegend nicht erfolgt, so dass die Beschwerdeführerin auch keine Möglichkeit gehabt habe, an der Verhandlung teilzunehmen oder Einwendungen zu erheben. Die mangelhafte Zustellung und die fehlende Vorladung habe den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) verletzt. 2.1.2 Das Zivilkreisgericht vertritt in seiner Stellungnahme vom 19. März 2026 die Ansicht, die Publikation der Vorladung der Beschwerdeführerin zur Konkurseröffnungsverhandlung im Amtsblatt des Kantons Basel-Landschaft, welche am TT.MM.JJJJ erfolgt sei, sei rechtmässig gewesen, nachdem zwei Zustellungsversuche an der Domiziladresse der Beschwerdeführerin erfolglos verlaufen seien. Im Rahmen des polizeilichen Zustellungsversuchs habe die Polizei Basel-Landschaft dem Zivilkreisgericht mit Schreiben vom 19. Januar 2026 mitgeteilt, dass an der Geschäftsadresse der Beschwerdeführerin weder Briefkasten noch Türklingel angeschrieben seien. Der im Handelsregister als einziger Verwaltungsrat eingetragene C. ____ sei zudem telefonisch nicht erreicht worden. Da es sich um die Zustellung an eine im Handelsregister eingetragene juristische Person gehandelt habe, sei keine direkte Zustellung an den seit 20. Januar 2026 neu im Handelsregister eingetragenen einzigen Verwaltungsrat, D. ____, erforderlich gewesen. Eine im Geschäftsverkehr tätige Aktiengesellschaft habe dafür zu sorgen, dass ihr an sie adressierte Postsendungen zugestellt werden könnten. Da die entsprechenden Versuche des Gerichts gescheitert seien, könne vorliegend von der Unmöglichkeit einer Zustellung im Sinne von Art. 141 Abs. 1 lit. b ZPO ausgegangen werden. 2.1.3 Im Rahmen der freiwilligen Replik vom 13. April 2026 erklärt die Beschwerdeführerin, die erfolglose Vorladung durch das Zivilkreisgericht sei auf einen unglücklichen Umstand zurückzuführen. Der ehemalige einzige Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin, C. ____, sei bereits am 17. November 2025 zurückgetreten und die Mutation über dessen Nachfolge, welche am 9. Dezember 2025 beim Handelsregister angemeldet worden sei, sei erst am TT.MM.JJJJ eingetragen worden. In diese Zeitspanne (Konkursvorladung vom 8. Dezember 2025, Schreiben der Polizei vom 19. Januar 2026) seien die Vorladungsversuche der Vorinstanz erfolgt. Wäre die Mutation noch im Dezember erfolgt, hätte die Polizei, welche mit der Zustellung beauftragt gewesen sei, mit dem Nachfolger, D. ____, Kontakt aufnehmen können. 2.2.1 Gemäss Art. 168 SchKG hat das Konkursgericht die Parteien nach Eingang des Konkursbegehrens der Betreibungsgläubigerschaft wenigstens drei Tage vor dem angesetzten Termin die gerichtliche Verhandlung anzuzeigen. Die Zustellung der Konkursverhandlungsanzeige richtet sich nach den Regeln über die gerichtliche Zustellung (Art. 136 ff. ZPO); Art. 64 bis 66 SchKG, welche die Zustellung von Betreibungsurkunden regeln, sind nicht anwendbar (BGer 5A_268/2012 E. 3.2). Das Gericht hat Vorladungen, Verfügungen und Entscheide sowie Eingaben der Gegenpartei den betroffenen Personen zuzustellen (Art. 136 ZPO). Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung (Art. 138 Abs. 1 ZPO). Gemäss Art. 141 Abs. 1 ZPO erfolgt die Zustellung durch Publikation im kantonalen Amtsblatt oder im SHAB, wenn der Aufenthaltsort der Adressatin oder des Adressaten unbekannt ist und trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt werden kann (lit. a) oder eine Zustellung unmöglich ist oder mit ausserordentlichen Umtrieben verbunden wäre (lit. b). Das Bundesgericht befasste sich im Urteil 4A_646/2020 vom 12. April 2021 eingehend mit den Voraussetzungen einer solchen sogenannten Ediktalzustellung. Dabei hielt es fest, dass der Publikationsweg einem Gericht nur offensteht, wenn die anderen Zustellungsformen nicht möglich sind. Die öffentliche Bekanntmachung stellt das letzte Mittel dar (BGer 4A_646/2020 E. 3.1). Deshalb kann ein unbekannter Aufenthaltsort oder die Unmöglichkeit der Zustellung im Sinne von Art. 141 Abs. 1 lit. a und lit. b ZPO erst dann angenommen werden, wenn sämtliche zumutbaren und sachdienlichen Nachforschungen vorgenommen wurden, jedoch erfolglos geblieben sind. Wann diesem Rechercheauftrag rechtsgenüglich nachgekommen wurde, bestimmt sich nach der jeweiligen Sachlage (4A_646/2020 E. 3.2 mit Hinweisen auf 4A_578/2014 E. 3.2.1; vgl. zum SchKG: BGE 136 III 571 E. 5; 119 III 60 E. 2a S. 62; 112 III 6 E. 4 S. 8 f.; 5A_537/2019 E. 2.1.1; 5A_41/2019 E. 4.3.1; 5A_580/2016 E. 3; 5A_522/2015 2015 E. 3.3.3 sowie BGE 64 III 40 E. 2 S. 43 und 5A_522/2015 E. 3.3.3). Greift das Gericht zur öffentlichen Bekanntmachung eines Entscheids, obschon die Voraussetzungen dafür offensichtlich nicht gegeben sind, ist die Eröffnung mit einem derart schwerwiegenden Verfahrensmangel behaftet, dass der Entscheid in der Regel als nichtig einzustufen ist (4A_646/2020 E. 3.3.2 mit Hinweis auf BGE 136 III 571 E. 6.3; 129 I 361 E. 2.2; Urteile 5A_699/2019 E. 5.1, nicht publ. in BGE 146 III 247; 5A_667/2018 E. 4.2 sowie 4A_224/2017 E. 2.3.2; div. Lehrmeinungen). Das gilt zumindest in jenen Fällen, in denen der Adressat keine Kenntnis vom Verfahren hatte (4A_646/2020 E. 3.3.2 mit Hinweis auf BGE 129 I 361 E. 2.2; Urteil 5A_699/2019 vom 30. März 2020 E. 5.1, nicht publ. in BGE 146 III 247). Was als Rechtsfolge einer unzulässigen Entscheidpublikation gilt, muss nach Ansicht des Kantonsgerichts für die öffentliche Bekanntmachung der Vorladung zur Verhandlung erst recht gelten, wenn diese bereits nicht gesetzmässig bzw. gehörsverletzend war. 2.2.2 Im vorliegenden Fall schritt das Zivilkreisgericht zur Publikation der Vorladung zur Konkursverhandlung, nachdem der postalische und der polizeiliche Zustellungsversuch fehlschlugen. Die Schweizerische Post retournierte die fragliche Postsendung mit dem Vermerk «Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden». Den vorinstanzlichen Akten lässt sich zudem entnehmen, dass die Polizei Basel-Landschaft, wie vom Zivilkreisgericht in seiner Stellungnahme an das Kantonsgericht vom 19. März 2026 zutreffend angeführt, am Geschäftsdomizil der Beschwerdeführerin an der V. ____strasse XX in XXXX U. ____ keine Zustellung vornehmen konnte und gemäss Erledigungsrapport vom 19. Januar 2026 an angegebener Adresse weder einen mit der Beschwerdeführerin beschrifteten Briefkasten noch eine entsprechend angeschriebene Türklingel vorgefunden hatte. Den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, C. ____, habe der mit der Zustellung betraute Polizist gemäss Rapport telefonisch nicht kontaktieren können, weil «keine gültige Nummer hinterlegt» gewesen sei. Ebenso wenig habe der Wohnort von C. ____, XXXX W. ____, Chemin de la Y. ____ XX, kontrolliert werden können. Das Zivilkreisgericht berichtete in seiner Stellungnahme vom 19. März 2026, dass die Polizei C. ____ telefonisch nicht erreicht habe, was in einem gewissen Widerspruch zum Erledigungsrapport vom 19. Januar 2026 steht, weil die Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz suggeriert, es sei ein telefonischer Kontaktversuch unternommen worden. Für den vorliegenden Beschwerdeentscheid ist allerdings nicht relevant, ob tatsächlich versucht wurde, telefonisch mit dem vermeintlichen Verwaltungsrat, C. ____, in Kontakt zu treten oder nicht. Das Kantonsgericht erachtet es unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin vielmehr als problematisch, dass das Zivilkreisgericht trotz Kenntnis des Wohnorts des vermeintlich einzigen Verwaltungsrates, C. ____, keinen Zustellungsversuch an dessen Privatadresse unternommen hatte, bevor es zur Publikation der Vorladung zur Konkursverhandlung im Amtsblatt schritt. Gerichtliche Zustellungen, die für juristische Personen bestimmt sind, können gemäss Art. 138 Abs. 2 ZPO auch an eine angestellte Person rechtsgültig zugestellt werden. Mit dieser Regelung will das Gesetz sicherstellen, dass gerichtliche Sendungen in die Hände jener natürlichen Personen gelangen, die für die Gesellschaft handeln können. Analog zur genannten Bestimmung kann eine Zustellung rechtsgültig an jedes zur Vertretung berechtigte Organ einer juristischen Person erfolgen, was auch an der Privatadresse des Organs geschehen kann (5A_268/2012 E. 3.4 mit Hinweis auf Bohnet / Brügger, La notification en procédure civile suisse, in: ZSR 2010 I S. 308 wiederum mit Hinweisen sowie BGE 134 III 112 E. 3.1). Dass eine am Geschäftsverkehr teilnehmende Aktiengesellschaft, wie vom Zivilkreisgericht angeführt, postalisch erreichbar sein müsse, trifft zwar grundsätzlich zu. Im Kontext mit einer gerichtlichen Vorladung und dem aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleiteten Recht einer involvierten Partei auf Teilnahme an der betreffenden Verhandlung ist bei fehlgeschlagener Zustellung am Geschäftsdomizil einer juristischen Person, einerlei ob postalisch oder polizeilich, nicht automatisch Unmöglichkeit einer Zustellung im Sinne von Art. 141 lit. b ZPO anzunehmen; dies gilt erst recht, wenn dem Gericht die Privatadresse eines Organs bekannt war. Es kann für die Beurteilung des vorliegenden Falls aber offenbleiben, ob dem Gericht zuzumuten ist, in jedem Fall Nachforschungen zur Privatanschrift von Organen juristischer Personen anzustellen. Vorliegend teilte die Polizei Basel-Landschaft dem Zivilkreisgericht die Adresse des vermeintlichen Verwaltungsrats, C. ____, explizit mit. Das Zivilreisgericht hätte somit ohne zusätzliche Abklärungen einen Zustellungsversuch an dessen Privatadresse unternehmen können und auch müssen, weil die Publikation gemäss Art. 141 ZPO nur als ultima ratio zur Verfügung steht. Dass C. ____ zum massgeblichen Zeitpunkt, am 19. Januar 2026, gar nicht mehr Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin war, ändert vorliegend nichts, zumal dieser als zurückgetretener Verwaltungsrat die Vorladung aufgrund seiner Treue- und Sorgfaltspflicht gegenüber der Beschwerdeführerin gemäss Art. 717 OR an seinen Nachfolger hätte weiterleiten oder das Zivilkreisgericht über die Mutation unter Angabe der Adresse des neuen Verwaltungsrats orientieren müssen. Entgegen der vorinstanzlichen Ansicht ist vorliegend zusammenfassend nicht von der Unmöglichkeit einer Zustellung im Sinne von Art. 141 Abs. 1 lit. b ZPO auszugehen. Ist die Adresse des Verwaltungsrats einer juristischen Person bereits aktenkundig, kann auch nicht die Rede davon sein, dass ein Zustellungsversuch an dessen Privatadresse mit ausserordentlichen Umtrieben verbunden wäre. Wie bereits erwogen, hat eine gesetzeswidrige Publikation einer Vorladung die Nichtigkeit des Entscheids, welcher aus der betreffenden Verhandlung hervorging, zur Folge, sofern die betroffene Partei nicht anderweitig Kenntnis vom Verfahren und vom Verhandlungstermin erlangt hat. Dass die Beschwerdeführerin vorliegend rechtzeitig auf andere Weise vom Verhandlungstermin vom 17. Februar 2026 Kenntnis erlangt hätte, ist nicht aktenkundig. Die Nichtigkeitsbeschwerde der Beschwerdeführerin vom 12. März 2026 gegen das Konkursdekret des Zivilkreisgerichts vom 17. Februar 2026 ist somit gutzuheissen. Die Beurteilung der weiteren Rechtsfrage, ob die Vorinstanz im vorliegenden Fall unter den gegebenen Umständen den Entscheid vom 17. Februar 2026 selber direkt durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Basel-Landschaft vom 19. Februar 2026 eröffnen durfte, erübrigt sich. 3. Im Hinblick auf die Weiterführung des Verfahrens erlaubt sich das Kantonsgericht, das Zivilkreisgericht auf Folgendes hinzuweisen: Die Beschwerdeführerin hat im Zusammenhang mit dem gestellten Eventualantrag auf Aufhebung des Konkursdekrets gestützt auf Art. 174 Abs. 2 SchKG in ihrer Beschwerde vom 12. März 2026 einen Zahlungsbeleg für eine Zahlung unter Referenzierung auf die Betreibungs-Nr. XXXXXXXX an das Betreibungsamt Basel-Landschaft von CHF 1'285.70 (Valutadatum: 12. März 2026) eingereicht (vgl. Belastungsanzeige der Z. ____ Kantonalbank vom 12. März 2026; Beilage 12 zur Beschwerde vom 12. März 2026). Im Weiteren hat die Beschwerdeführerin, wie dem Handelsregister des Kantons Z. ____ zu entnehmen ist, per 4. Juni 2026 ihren Sitz nach Z. ____ verlegt (Domiziladresse: […]). 4. Abschliessend ist über die Verlegung der Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden. Gemäss Art. 106 ZPO werden die Prozesskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Dieser Grundsatz wird ergänzt durch Art. 107 ZPO sowie Art. 108 ZPO, welche in gewissen Fällen eine Verteilung der Prozesskosten nach Ermessen aus Billigkeitsgründen bzw. nach dem Verursacherprinzip vorsehen. Gemäss Art. 107 Abs. 2 ZPO können Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegt werden. Weil der Vorinstanz ohne Zutun der Parteien oder Dritter ein Verfahrensfehler unterlaufen ist, rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. Gemäss Art. 108 ZPO hat jene Partei unnötige Prozesskosten zu bezahlen, welche sie verursacht hat. Verursacherin unnötiger Kosten und somit Zahlungspflichtige kann auch die Vorinstanz sein (Jenny, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, 4. Aufl. 2025, Art. 108 ZPO N 7). Gemäss Praxis am Obergericht Zürich wird einem Betreibungsschuldner, der wegen eines qualifizierten Verfahrensfehlers (Verletzung des rechtlichen Gehörs) zu Recht Beschwerde ergriffen hat, dementsprechend eine Parteientschädigung zulasten der Gerichtskasse zugesprochen (OGer ZH PS180180 E. III.2.2; PS160238 E. 6; anders OGer ZH PS170103 E. 4 in einem Fall mangelhafter Vorladung durch das Konkursgericht). Weil der Verfahrensfehler des Zivilkreisgerichts vorliegend schwerwiegt und wohl unnötig zur Konkurseröffnung über die Beschwerdeführerin geführt hat, ist letzterer eine Parteientschädigung zuzusprechen bzw. deren Rechtsvertreter aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat im Rechtsmittelverfahren keine Honorarnote eingereicht, weshalb das Kantonsgericht die Parteientschädigung von Amtes wegen nach Ermessen festzusetzen hat (§ 18 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte, TO; SGS BL 178.112). Nach § 2 Abs. 1 TO berechnet sich die Parteientschädigung in Beschwerdesachen nach Zeitaufwand, wobei das Honorar je nach Schwierigkeit und Bedeutung der Sache, der damit verbundenen Verantwortung und der persönlichen und finanziellen Verhältnisse der zahlungspflichtigen oder der auftraggebenden Person CHF 200.00 bis CHF 350.00 pro Stunde beträgt (§ 3 Abs. 1 TO). Für den vorliegenden Fall erscheint ein Stundenansatz von CHF 250.00 angemessen. Davon ausgehend, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin für die Instruktion und Ausfertigung der Rechtsmitteleingabe und einer freiwilligen Replik rund 7 Stunden aufgewendet haben dürfte, ergibt sich ein Honorar von CHF 1'750.00. Auslagen sind indessen keine zu ersetzen, zumal der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin keine detaillierte Spesen-Aufstellung eingereicht hat und ein pauschaler Auslagenersatz in der TO nicht vorgesehen ist (vgl. §§ 15 und 16 TO; Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, 430 25 128 E. 7.2 mit Hinweis auf 400 20 135 E. 7.1). Aufgrund der vermuteten Vorsteuerabzugsberechtigung der Beschwerdeführerin, eventuell mangels eines entsprechenden Antrags auf Ersatz, ist auch keine Mehrwertsteuer hinzuzuschlagen (vgl. Entscheide des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, 430 18 287 und 430 20 47, jeweils mit Hinweis auf 400 11 38 E. 4.5 sowie 410 16 205 E. 12). Demnach wird erkannt: ://: 1. Es wird festgestellt, dass der Entscheid des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 17. Februar 2026 im Verfahren 160 25 2582 II, mit welchem über die A. ____ AG (Firmen Nr. CHE-XXX.XXX.XXX) in der Betreibung des Betreibungsamtes Basel-Landschaft Nr. XXXXXXXX am 17. Februar 2026,10:00 Uhr, der Konkurs eröffnet wurde, nichtig ist. 2. Auf die Erhebung einer Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird verzichtet. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 750.00 wird der beschwerdeführenden Partei zurückerstattet. Der Beschwerdeführerin wird aus der Gerichtskasse eine Parteientschädigung von CHF 1'750.00 (exkl. Auslagen und MWSt) bezahlt. Präsident Roland Hofmann Gerichtsschreiber Rageth Clavadetscher